Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / eGrundakten-Einführungsverordnung NRW
eGruVO NRW§ 5 Einführung der elektronischen Grundakte
Stand: 26.08.2026
Bei den in Spalte 1 der Anlage bezeichneten Grundbuchämtern werden ab dem in Spalte 3 der Anlage angegebenen Zeitpunkt neu anzulegende Grundakten elektronisch geführt. Grundakten, die bereits angelegt sind, werden ab diesem Zeitpunkt elektronisch weitergeführt.